NDA - Verschwiegenheitserklärung

zwischen

VSHN AG (CHE-275.566.226)("VSHN"), Neugasse 10, 8005 Zürich, Schweiz

(nachfolgend „[AUFTRAGNEHMER]“ genannt)

und

[NAME DES AUFTRAGGEBERS/AUFTRAGNEHMERS]
[ADRESSE DES AUFTRAGGEBERS/AUFTRAGNEHMERS]

(nachfolgend „[AUFTRAGGEBER]“ genannt)


Version des Dokuments: Aug 2020
Document ID:

1. Präambel

Die jeweiligen Vertragspartner haben die Absicht, auf dem Gebiet Consulting & Betrieb von IT-Dienstleistungen zusammenzuarbeiten ("Zweck"). Im Vorfeld der Aufnahme geschäftlicher Beziehungen ist es oftmals erforderlich, dass sich die Vertragspartner gegenseitig sensible Informationen offenbaren müssen. Diese sollen zum Schutz des jeweils offenbarenden Vertragspartners einer generellen Geheimhaltung und Vertraulichkeit (Verschwiegenheitspflicht) unterliegen. Die vorliegende Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass es nicht zum Abschluss der beabsichtigten geschäftlichen Beziehung kommt.

Es herrscht Einigkeit darüber, dass der jeweils andere Vertragspartner sein geistiges Eigentum mit einem beträchtlichen betriebswirtschaftlichen Aufwand entwickelt hat. Daher besteht ein beiderseitiges Interesse, dieses geistige Eigentum des jeweils anderen zu wahren und Dritten den Zugang hierzu zu verwehren.

Derjenige Vertragspartner, der dem anderen diskrete Informationen anvertraut, behält sich das Recht eigener Schutzrechtanmeldungen auf den Gegenstand dieser vertraulichen Informationen vor.

Hierzu wird nachstehende Vereinbarung getroffen:

2. Definition

"Vertragspartner" sind die Parteien dieser Geheimhaltungsvereinbarung.

"Vertrauliche Informationen" sind sämtliche zwischen den Vertragsparteien:

  • in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder irgendeiner anderen Form ausgetauschten Informationen, die als geheim oder vertraulich gekennzeichnet sind oder aber als solche erkennbar sind. Dies beinhaltet insbesondere Daten, Zeichnungen, Fotografien, sonstige Abbildungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Ideen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte, Arbeitsergebnisse, Umsatzzahlen, Geschäfts- und Finanzpläne, Kundendaten und Preise.

  • das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt.

3. Geheimhaltungsverpflichtung

Die Vertragspartner haben die Pflicht, die Ihnen zu dem in der Präambel bezeichneten Zweck schriftlich, mündlich oder in irgendeiner anderen Weise direkt oder indirekt zur Verfügung gestellten oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Vertraulichen Informationen,

  • vertraulich zu behandeln;

  • einzig zu oben genannten Zweck zu nutzen, insbesondere nicht zu publizieren, zum Schutzrecht anzumelden oder selbst zu gebrauchen;

  • weder an Dritte weiterzugeben noch in einer anderen Form zugänglich zu machen;

  • durch sämtliche notwendige Vorkehrungen so zu schützen, dass ein Zugriff Dritter vermieden wird;

  • ausschliesslich Mitarbeitern zugänglich zu machen, die im Zusammenhang mit dem in der Präambel bezeichneten Zweck tätig sind und ebenfalls auf die vorstehend beschriebene Geheimhaltung verpflichtet wurden. Dies gilt euch für den Fall, wenn ein Mitarbeiter während der Laufzeit und Weitergeltung dieser Vereinbarung aus dem Dienst ausscheidet.

4. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

Die diesem Vertrag zugrundeliegenden Geheimhaltungspflichten bestehen nicht für Informationen, die

  • nachweislich dem jeweils anderen Vertragspartner vor der Mitteilung bekannt waren;

  • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt waren bzw. allgemein zugänglich waren, oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoss gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

  • der Vertragspartner unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen nachweislich selbständig entwickelt hat oder hat entwickeln lassen; oder die

  • dem Vertragspartner von einem berechtigten Dritten ohne Verstoss gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.

Die Beweislast für die in diesem Abschnitt erwähnten Ausnahmen obliegt dem Vertragspartner, der sich darauf beruft.

5. Keine Lizenz

Durch diesen Vertrag werden dem Vertragspartner keine Rechte übertragen. Insbesondere Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte oder Optionen verbleiben bei dem Vertragspartner, der diese zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung innehat.

6. Geltungsdauer

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und ist zeitlich unbeschränkt.

7. Behandlung / Rückgabe vertraulicher Informationen

Die Vertragspartner werden auf Aufforderung alle erhaltenen Informationen zurückgeben und erstellte Kopien vernichten. Ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht.

8. Erfüllungsgehilfen

Die Vertragspartner werden sowohl ihren Mitarbeitern als auch sämtlichen weiteren Personen, die Kenntnis der ausgetauschten vertraulichen Informationen haben, die in diesem Vertrag aufgeführten Verpflichtungen auferlegen und für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sorge tragen.

9. Keine Garantie

Alle Vertraulichen Informationen werden "wie sie sind" zur Verwendung durch die andere Vertragspartei auf eigenes Risiko bereitgestellt. Die offenbarende Vertragspartei lehnt jegliche Garantien in Bezug auf Vertrauliche Informationen ab, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf, Garantien in Bezug auf die Aktualität, die Richtigkeit, die Vollständigkeit oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.

10. Sorgfaltspflicht und Schadensersatz

Die Vertragspartner verpflichten sich, mit den erhaltenen Informationen mit der in eigenen Angelegenheiten angewendeten Sorgfalt, mindestens aber mit der Sorgfalt, die in entsprechenden Angelegenheiten üblich ist, umzugehen, um sie vor unberechtigter Offenbarung oder Benutzung zu schützen. Die empfangende Partei erkennt an, dass ein finanzieller Schadensersatz eventuell keine ausreichende Abhilfe für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist und dass die offenlegende Partei, ohne Verzicht auf irgendwelche anderen Rechte oder Rechtsmittel, die gesetzlich vorgesehenen einstweilige Verfügungen erwirken kann.

11. Formvorschriften

Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

12. Anwendbares Recht

Diese Vereinbarung wird nach dem formellen und materiellen Gesetz der Schweiz unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts erstellt. Beide Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschliesslichen Zuständigkeit des Gerichts 8000 Zürich, Schweiz.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Vertragspartnern gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; dasselbe gilt im Falle einer Lücke.